Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie Allgemeine Mietbedingungen der ALTWERT GmbH

A. Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

(I) Geltung/Angebote

1. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen beweglicher Sachen („Ware“), Dienstleistungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, Beratungen, Vorschlägen und sonstigen Nebenleistungen.

2. Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Einkaufsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und soweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

3. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich Sie sind als Aufforderung an den Kunden zu verstehen, ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages an uns anzugeben. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir das Angebot des Vertragspartners schriftlich oder in Textform bestätigt haben oder wir die bestellte Ware vorbehaltlos liefern bzw. erbringen.

4. Unsere Angestellten erteilen mündlich keine Zusagen, Zusicherungen und Garantien und treffen mündlich auch keine Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss.

5. Entsprechende Vereinbarungen erfolgen zwischen uns und dem Vertragspartner ausschließlich in Schriftform, wobei die Schriftform im Sinne dieser Bedingungen auch die Textform (zum Beispiel E-Mail) umfasst. Der Vertragspartner hat rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen in Bezug auf den Vertrag ausschließlich in vorgenannter Form abzugeben. Eine Änderung dieser Klausel bedarf auch der hier vereinbarten Schriftform, es sei denn sie ist durch eine Individualabrede vereinbart.

6. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifelsfall die von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen INCOTERMS© in ihrer jeweils gültigen Fassung.

7. Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, für uns aber insoweit unverbindlich. Das gleiche gilt für Angaben der Werke. Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum.

8. „Im Sinne dieser Bedingungen ist der Vertragspartner diejenige Person nach Ziffer I.1, die mit uns den entsprechenden Vertrag abschließt. Bei Kaufverträgen meint dies den „Käufer“ und bei Werkverträgen den „Besteller“.

(II) Preise

1. Die Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zuzüglich Fracht und Mehrwertsteuer sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

2. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise und Bedingungen unserer bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Die Ware wird „brutto für netto“ und mithin ohne Abzug der Verpackung berechnet.

3. Bei Streckenlieferungen, insbesondere bei Lieferungen ab Werk können wir, wenn wir nicht ausdrücklich einen Festpreis zugesagt haben, die Preise nach den Bedingungen der am Liefertag gültigen Preisliste des jeweiligen Lieferwerks ermitteln. Die Preisliste ist für den Vertragspartner einsehbar. Die Preise können nicht nach der gültigen Preisliste bestimmt werden, wenn dies zu einer Gewinnsteigerung für uns führen sollte. In diesem Fall gilt die Preisliste zum Bestellzeitpunkt.

4. Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Steuern oder sonstige Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt. Sollte es sich bei der Änderung um eine Senkung der entsprechenden Kosten handeln, sind wir zu einer entsprechenden Preisänderung zugunsten des Vertragspartners verpflichtet.

5. Preisänderungen für noch nicht gelieferte Mengen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen bzw. wenn zwischen Vertragsschluss und tatsächlicher Lieferung mehr als sechs Wochen liegen und dies nicht von uns zu vertreten ist. Erhöhen sich danach bis zur tatsächlichen Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen zu erhöhen. Der Vertragspartner ist innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Wir werden den Vertragspartner über Preiserhöhungen unverzüglich unterrichten.

(III) Zahlung und Verrechnung

1. Falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben ist, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Vertragspartner. Wir sind jedoch jederzeit berechtigt nur gegen Vorkasse zu liefern. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Mängelrechte des Vertragspartners nach diesen Bedingungen sowie nach den gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

2. Kann der Versand ab Versandstelle oder die Verschiffung wegen fehlender Instruktionen oder Dokumente nicht erfolgen oder verspätet sich die Lieferung aus anderen von uns nicht zu vertretenden Gründen, so wird der volle Rechnungsbetrag am 15. des der Meldung der Versandbereitschaft folgenden Monats fällig. Der Vertragspartner ist in den Fällen, in denen ein Akkreditiv eröffnet ist, verpflichtet, die Akkreditivbedingungen entsprechend zu ändern.

3. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4. Der Vertragspartner kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung/Zahlungsaufstellung oder Empfang der Leistung in Verzug.

5. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird (zum Beispiel durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort ohne vorherige Fristsetzung erklären. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner.

6. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Vertragspartners im Zeitpunkt der Skontierung voraus.

(IV) Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und –termine

1. Unsere Lieferverpflichtung steht in dem Fall, dass wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Sofern unsere Selbstbelieferung nicht, nicht rechtzeitig oder falsch erfolgt, werden wir den Vertragspartner unverzüglich informieren.

2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Vertragspartners, wie z. B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen.

3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel, Einfluss von strahlenden Substanzen), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögert sich die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als 6 Monate, so kann jede Partei den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages kündigen.

5. Die Lieferbedingungen richten sich nach dem, in der Bestätigung konkret vereinbarten Incoterms.

(V) Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt) und der Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z. B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.

2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung steht uns der Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der hergestellten Sache zu. Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Vertragspartner steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Vertragspartner uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.

3. Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nrn. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Insbesondere darf der Vertragspartner die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren vor vollständiger Bezahlung aller gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen.

4. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Vertragspartner für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werkvertrag in gleichem Umfang im Voraus an uns abgetreten.

5. Der Vertragspartner ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Vertragspartner durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Vertragspartner verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.

6. Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.

7. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte sowie über einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat uns der Vertragspartner unverzüglich zu unterrichten. Der Vertragspartner trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.

8. Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Vertragspartners zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

9. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o. ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

(VI) Güten, Maße und Gewichte

1. Sorten und Maße bestimmen sich nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden Normen, mangels solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen wie z. B. DIN/EN oder deren Bestandteile wie z. B. Werkstoffblätter, Prüfbescheinigungen oder Prüfnormen sowie Angaben zu Sorten, Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie „CE“ und „GS“.

2. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Wir sind berechtigt, das Gewicht ohne Wägung nach Norm (theoretisch) zuzüglich 2,5 % (Handelsgewicht) zu ermitteln. Wir können die Gewichte auch ohne Wägung nach Länge bzw. Fläche der Erzeugnisse theoretisch bestimmen, wobei wir die Maße nach anerkannten, statistischen Methoden ermitteln können. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen u. ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt. Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit vom Kunden zu beschaffender oder zu erstellender Ausführungsunterlagen ist dieser verantwortlich. Der Kunde ist auch dann Auftraggeber und Vertragspartner von uns, soweit eine Lieferung an Dritte vereinbart ist.

(VII) Abnahmen

1. Im Fall einer werkvertraglichen Leistung oder eines typengemischten Vertrages mit werkvertraglichen Leistungen gelten hinsichtlich der Abnahme die unter diesen Abschnitt stehenden Bedingungen.

2. Eine Abnahme kann nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Vertragspartner, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerkes berechnet.

2. Erfolgt die Abnahme nicht oder nicht rechtzeitig, ohne dass dem Vertragspartner ein Recht der Abnahmeverweigerung zusteht, so sind wir berechtigt die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu lagern. In einem solchen Fall die Abnahme 8 Tage nach Erklärung der Abnahmebereitschaft als erteilt. Sofern die Inbetriebnahme vor Erklärung der Abnahmebereitschaft oder vor dem Ablauf der 8-tägigen Frist erfolgt, so gilt die Abnahme mit Inbetriebnahme als erteilt.

(VIII) Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferungen

1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist, soweit unter Ziffer XII dieser Bedingungen keine anderweitige Regelung erfolgt. Auf Verlangen und Kosten des Vertragspartners wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).

2. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.

. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Vertragspartner. Dem Vertragspartner wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

4. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Vertragspartner über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Vertragspartners. Pflichten und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Vertragspartners.

5. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Vertragspartners. Sie werden an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Vertragspartners für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.

7. Der Vertragspartner ist verpflichtet für die ordnungsgemäße Ent- und Beladung am Lieferort zu sorgen. Wir übernehmen keine Be und Entladearbeiten es sei denn, dies wurde individuell vereinbart. Für Verzögerungen am Lieferort, die aufgrund verzögerter Be- und Entladung entstehen haftet der Vertragspartner, sofern wir diese nicht zu vertreten haben.

8. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Wir sind berechtigt, die vereinbarten Liefermengen angemessen zu über- und unterschreiten. Die Angaben einer „circa“-Menge berechtigen uns zu einer Über-/Unterschreitung und entsprechenden Berechnung von bis zu 10 %.

9. Wir sind berechtigt die Quittung des Empfangs der Ware beim Empfänger in elektronischer Form einzuholen.

(IX) Abrufaufträge

1. Bei Abrufaufträgen muss versandfertig gemeldete Ware unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

2. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.

3. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

(X) Haftung für Sachmängel

1. Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen. Ist Ware bereits weiterveräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht dem Vertragspartner nur das Minderungsrecht zu.

2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Vertragspartner ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.

3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Ist die von uns gewählte Nacherfüllung für den Vertragspartner im Einzelfall unzumutbar, kann er diese ablehnen. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Vertragspartner den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.

4. Gibt der Vertragspartner uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, so sind wir dazu berechtigt, die Erfüllung entsprechender Mängelansprüche zu verweigern.

5. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind – z. B. sog. IIa-Material – übernehmen wir keine Garantie für die Standardqualität der Waren. Die vereinbarte Beschaffenheit umfasst in diesem Fall die angegebenen Deklassierungsgründe und solche, mit denen üblicherweise zu rechnen ist Sämtliche angegebenen Gründe von der Standardqualität und solche mit denen zu rechnen ist, stellen somit keinen Mangel dar.

6. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes in mangelfreiem Zustand. Ausgeschlossen sind Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, ebenso wie Kosten des Vertragspartners für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Vertragspartners verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.

7. Rückgriffsrechte des Vertragspartners nach § 478 BGB bleiben unberührt.

8. Eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung der Ware geben wir nicht, es sei denn, Abweichendes wird ausdrücklich schriftlich vereinbart; im Übrigen liegt das Einsatz- und Verwendungsrisiko ausschließlich bei dem Vertragspartner.

(XI) Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjähung

1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.

2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Vertragspartner gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware, soweit sie nicht den Ersatz für einen Körper- und Gesundheitsschaden oder einen typischen, vorhersehbaren Schaden beinhalten oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns beruhen. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

(XII) Einhaltung Embargo

1. Waren, die ausdrücklich zur Ausfuhr in ein Nicht-EU-Land bestimmt sind, dürfen auf keinen Fall vom Vertragspartner oder durch Dritte an einen anderen als den im Vertrag vereinbarten Bestimmungsort geliefert werden. Der Vertragspartner stellt sicher, dass infolge des Vertrages oder in Zusammenhang mit diesem keine Waren, Dienstleistungen oder Technologien unter Ver-
stoß gegen geltende Gesetze zur Sanktionierung der Wirtschaft geliefert bzw. erbracht werden
und keine auf einer offiziellen Sanktionsliste vermerkte Personen oder Gesellschaften an
dem Vertrag beteiligt sind oder von diesem profitieren können.

(XIII) Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Hauptniederlassung oder der Sitz des Vertragspartners.

2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das geltende materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.

(XIV) Sonstiges

1. Holt ein Vertragspartner, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (ausländischer Abnehmer), oder dessen Beauftragter, Ware ab oder befördert oder versendet er sie in das Ausland, so hat der Vertragspartner uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Vertragspartner die für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.

2. Bei Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-Mitgliedsstaaten hat uns der Vertragspartner vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identikations-Nummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Anderenfalls hat er für unsere Lieferungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.

Für jede steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aus der Bundesrepublik Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedsstaat ist der Vertragspartner der Ware gemäß §§ 17a und 17c der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung verpflichtet, uns einen Nachweis über das tatsächliche Gelangen der Ware zur Verfügung zu stellen (Gelangensbestätigung). Der Nachweis erfolgt auf einem durch uns bereitgestellten Formular. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz bezogen auf den bisherigen (Netto-) Rechnungsbetrag zu zahlen.

3. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.

B. Allgemeine Mietbedingungen

(I) Geltung

1. Wir vermieten zu unseren Allgemeinen Mietbedingungen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Zudem gelten für sämtliche Mietverträge unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen ergänzend. Unsere allgemeinen Mietbedingungen schließen die Geltung zuwiderlaufender Bedingungen des Mieters aus. Allgemeine Bedingungen des Mieters werden von uns nicht anerkannt und sind für uns auch ohne besonderen Widerspruch nicht verbindlich.

2. Alle Vereinbarungen, die zum Zwecke der Ausführung eines Mietvertrages zwischen uns und dem Mieter getroffen werden, müssen im Vertrag selbst schriftlich niedergelegt werden; das gilt insbesondere auch für vor Abschluss des Vertrages getroffene mündliche Nebenabreden.

3. Unsere mit der Vermietung betrauten Angestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

4. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses, es sei denn sie ist durch eine Individualabrede vereinbart.

5. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Erst durch diese kommt ein verbindlicher Vertrag zustande.

(II) Allgemeine Rechte und Pflichten der Parteien

1. Wir verpflichten uns, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.

2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen und den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln. Der Mieter verpflichtet sich, uns den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes unverzüglich anzuzeigen. Eine andere als die bestimmungsgemäße Verwendung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

(III) Mängel bei der Übergabe des Mietgegenstands

1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.

2. Bei Übergabe erkennbare Mängel, werden in ein zu fertigendes Übergabeprotokoll aufgenommen, welches von uns und dem Mieter zu unterzeichnen ist. Solche bei Übergabe erkennbare Mängel können nicht mehr gerügt werden, wenn diese nicht unverzüglich nach der Untersuchung schriftlich angezeigt oder im Übergabeprotokoll festgehalten wurden. Sonstige bereits bei der Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

3. Wir haben rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel tragen wir als Vermieter. Wir sind auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Hat die Mietsache bei Übergabe einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch aufhebt oder einschränkt, so hat der Mieter für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, nur einen angemessen herabgesetzten Mietzins zu leisten.

4. Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen, oder schlägt die Beseitigung fehl, so steht dem Mieter ein Kündigungsrecht zu. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

(IV) Mietzeit

1. Die Mietzeit beginnt mit der Bereitstellung oder Übergabe der Mietsache bzw. der Mietsachen zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt und Ort. Soweit der Mieter die Mietsache abholt, ist der vereinbarte Tag der Übernahme maßgeblich. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter die Mietsache erst zu einem späteren Zeitpunkt übernimmt. Soweit der Mieter die Mietsache nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Bereitstellung übernimmt, steht uns ein Kündigungsrecht zu und wir können die Mietsache anderweitig vermieten. Ansprüche gegen den Mieter auf entgangenen Gewinn nach den gesetzlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

2. Sollten wir mit der Übergabe der Mietsache in Verzug kommen, so kann der Mieter unter Nachweis eines erlittenen Schadens Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung ist bei nur leichter Fahrlässigkeit von uns auf den Betrag des täglichen Netto-Mietpreises begrenzt. Der Mieter kann zudem nach den gesetzlichen Vorschriften von dem Vertrag zurücktreten.

3. Die Mietzeit endet mit der Rückgabe der Mietsache bzw. der Mitsachen in ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand an uns, jedoch nicht vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit, sofern der Vertrag nicht nach diesen Bedingungen oder nach gesetzlichen Vorschriften zuvor wirksam gekündigt wurde. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; soweit notwendige Wartungs-und Pflegemaßnahmen oder notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden müssen, sind diese durch den Mieter vor der Rücklieferung auf eigene Kosten durchzuführen. Die Rücklieferung hat während unserer normalen Geschäftszeiten so rechtzeitig zu erfolgen, dass wir in der Lage sind, den Mietgegenstand noch am selben Tag zu prüfen.

(V) Stilllegeklausel

Die vereinbarte Mietlaufzeit verlängert sich nicht ohne weiteres um eventuelle Stilllegezeiten. Stilllegezeiten sind solche Zeiten, in der die Mietsache an dem Einsatzort, für welchen sie angemietet ist, nicht eingesetzt werden kann und keine Partei dies zu vertreten hat. Die Stilllegezeiten gelten als Mietzeiten. Sofern der Mieter eine Verlängerung der vertraglich vereinbarten Mietzeit wünscht, ist hierüber eine mietvertragliche Vereinbarung der Parteien erforderlich.

(VI) Preise und Zahlungen

1. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der am Tag der Rechnungslegung gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.

2. Die vereinbarte Miete bezieht sich jeweils, sofern nicht anders vereinbart, auf 30 Kalendertage und auf eine tägliche Nutzung von 8 Stunden pro Arbeitstag bei 5 Arbeitstagen die Woche und 22 Arbeitstagen im Monat. Eine weitergehende Nutzungszeit hat der Mieter uns gegenüber anzuzeigen und einen im Mietvertrag festgelegten erhöhten Mietzins zu zahlen.

3. An- und Abtransport sowie das Auf- und Abladen der Mietsache bzw. der Mietsachen sowie die Montage oder Demontage erfolgen auf Kosten und auf Gefahr des Mieters, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Mieter trägt zudem die Betriebs- und Energiekosten, das Stellen von Betriebsstoffen sowie eventuell erforderlichen behördlichen Genehmigungen, für Personal sowie für die Versicherung des Mietgegenstandes. Die vorgenannten Kosten sind nicht in dem Mietzins enthalten, sofern nichts anderes vereinbart ist.

4. Der Mieter ist verpflichtet, zu den vereinbarten An- bzw. Abtransporttagen Maschinen zur Verfügung zu stellen, durch die das Ab- bzw. Aufladen des Mietgegenstandes bzw. der Mietgegenstände sicher und innerhalb angemessener Zeit gewährleistet ist.

5. Die Vermietung erfolgt ohne Personal. Ist im Einzelfall die Vorführung oder Einweisung in den Gebrauch einer Mietsache erforderlich, werden wir die Vorführung oder die Einweisung durch unser Personal vornehmen. Die Kosten hierfür hat unser Vertragspartner zu tragen.

6. Zahlungen müssen in barem Geld, per Bank-, Giro- oder Postschecküberweisung erfolgen. Wird überwiesen, gilt erst die Gutschrift des Betrages auf unserem Konto als Zahlung. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel und Schecks anzunehmen. Nehmen wir sie an, erfolgt die Annahme erfüllungshalber, erst die Einlösung gilt als Zahlung. Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen gehen stets zu Lasten des Mieters und sind sofort fällig. Wechsel werden in allen Fällen nur ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest angenommen. Scheck-/Wechselzahlungen bedürfen stets einer ausdrücklichen vorherigen Vereinbarung.

7. Der Mietzins ist im Voraus und, wenn er nach Zeitabschnitten bemessen ist, jeweils zu Beginn der einzelnen Zeitabschnitte fällig.

8. Zahlungen müssen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug erfolgen. Bei Überschreiten eines Zahlungsziels berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz soweit der Mieter Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Alternativ können wir den uns tatsächlich entstandenen Verzugsschaden, der auch in höheren Verzugszinsen bestehen kann, geltend machen. Dem Mieter steht der Gegenbeweis offen, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist.

9. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Die Kostenerhöhungen werden wir dem Mieter auf Verlangen nachweisen. Beträgt im Einzelfall die Preiserhöhung mehr als 5%, ist der Mieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

10. Das Recht zur Aufrechnung und zur Minderung steht dem Mieter nur zu, wenn die von ihm geltend gemachten Forderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Mieter auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

(VII) Unterhaltspflicht des Mieters

1. Der Mieter ist verpflichtet, unsere Einbau- und Montageanleitung sorgfältig zu befolgen und die Mietsache bzw. die Mietsachen in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand zu erhalten.

2. Der Mieter ist verpflichtet den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und jede technische Überlastung der Mietsache zu vermeiden; die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen, dazu gehört auch vom Hersteller vorgeschriebene Schmierstoffe, Reinigungsmittel und sonstige Betriebsstoffe nur in einwandfreier Beschaffenheit zu nutzen; notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch uns ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Mieter. Der Mieter hat besonders dafür Sorge zu tragen, dass die Mietsache nicht in Berührung mit kontaminierten Böden gelangt.

3. Wir sind berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.

Der Mieter ist verpflichtet, uns die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern, insbesondere hat er das Betreten des Einsatzortes zu gestatten oder eine notwendige Erlaubnis von Dritten auf Verlangen unverzüglich beizubringen. Die Kosten der Untersuchung tragen wir. Zeigt der Mieter schuldhaft einen Mangel der Mietsache dem Vermieter nicht unverzüglich an und entsteht daraus ein Schaden an der Mietsache, so ist der Mieter zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet.

4. Dem Mieter ist es untersagt, an dem Mietgegenstand angebrachte Aufschriften, die auf das Eigentum des Vermieters hinweisen, zu entfernen oder zu verdecken. Soweit ein Dritter durch Pfändung, Beschlagnahme oder anderweitige Vorgehensweise Rechte an der Mietsache geltend macht, hat der Mieter uns unverzüglich in Textform darüber zu unterrichten und dem Dritten ebenfalls in Textform mitzuteilen, dass die Mietsache nicht in dem Eigentum des Mieters steht.

5. Der Mieter verpflichtet sich, das Gerät für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden aller Art, soweit versicherbar, zugunsten des Vermieters zum Neuwert zu versichern.

6. Der Mieter darf Rechte aus diesem Vertrag weder an Dritte abtreten noch Dritten Rechte anderer Art an dem Mietgegenstand einräumen, soweit diese Bedingungen oder der Mietvertrag keine anderweitigen Regelungen treffen.

(VIII) Haftung, Gefahrtragung, Rückgabe

1. Für Untergang, Verlust und Beschädigung sowie für einen Verschleiß, der Mietsache einschließlich Teilen und Zubehör der über das übliche oder das vertraglich festgelegte Maß hinausgeht, haftet der Mieter nur dann nicht, wenn er nachweisen kann, dass ihn kein Verschulden trifft.

2. Haftet der Mieter gemäß Abs. 1, so hat er die Mietsache bzw. die Mietsachen an uns zurückzugeben und uns die Kosten zu ersetzen, die aufgewandt werden müssen, um die Mietsache bzw. die Mietsachen fachgerecht zu reparieren. Dies gilt auch für notwendige Reinigungen. Der Mieter ist berechtigt die erforderlichen Maßnahmen selbst durchzuführen. Wenn er binnen sieben (7) Tage nach Aufforderung keine Maßnahmen ergreift, ist der Vermieter berechtigt dies auf Kosten des Mieters durchzuführen. Ist die Reparatur nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, so hat der Mieter die Kosten zu tragen, die erforderlich sind, um einen gleichwertigen Ersatz für die Mietsache bzw. die Mietsachen zu beschaffen. Der Mieter haftet zudem für weitere Folgekosten, die aus dem Schaden nach Abs. 1 resultieren, insbesondere Mietausfallschäden und Sachverständigengebühren. Zudem hat der Mieter eine Entschädigung nach den gesetzlichen Vorschriften für die verspätete oder nicht erfolgte Rückgabe der Mietsache zu leisten. Dies gilt auch, wenn die Mietsache aufgrund ihres Zustandes gemäß Abs. 1 als nicht zurückgegeben anzusehen ist.

3. Die Kosten für nicht reparable Mietsachen können pauschalisiert zum Fehl-/Schrottwert in € pro Tonne abgerechnet werden. Dies kann bspw., aber nicht ausschließlich auch Teile von Stahlträgern erfassen, die vom Stahlträger zur Reparaturzwecken abgetrennt werden müssen. Der Fehl-/Schrottwert wird individuell im Mietvertrag bestimmt. Im Falle dieser Abrechnung, hat der Mieter einen Anspruch auf Eigentumsverschaffung an den pauschalisiert abgerechneten Gegenständen oder Teilen. Der Mieter hat innerhalb einer Frist von einer Woche nach Mitteilung von uns zu erklären, ob er die Eigentumsübertragung annimmt, sonst gilt diese als abgelehnt und der Mieter verzichtet auf diesen Anspruch. Wir verpflichten uns, den Mieter auf diese Rechtsfolge bei Beginn der Frist hinzuweisen. Ab einer individuell zu vereinbarenden Fehlmenge, sofern im konkreten Mietvertrag vereinbart, erfolgt eine Anrechnung auf den Mietzins in Höhe eines individuell vereinbarten Betrages.

4. Der Mieter haftet zudem für ein Abhandenkommen der Mietsache durch Diebstahl, Einbruchsdiebstahl oder Raub und Beschädigungen durch Dritte (beispielsweise Sachbeschädigung), da der Mieter die Mietsache als unmittelbarer Besitzer vor Zugriffen Dritter schützen muss.

5. Der Mieter holt die Mietgegenstände im Lager der ALTWERT GmbH ab und bringt sie nach Beendigung des Vertragsverhältnisses wieder dorthin (Bringschuld). Leistungs- sowie Erfüllungsort wird demnach das Lager der ALTWERT GmbH. Dies gilt auch dann, wenn wir auf Wunsch des Mieters den Hin- und/oder Rücktransport der Mietsache durch einen Spediteur oder eigene Leute durchführen lassen. Erfolgt der Rücktransport der Mietsache auf Wunsch des Mieters durch einen Spediteur oder eigene Leute der ALTWERT GmbH, so ist der Mieter bis zur Abholung der Mietsache durch uns verpflichtet, die Mietsache zu bewachen, insbesondere vor Diebstahl, Beschädigung und Untergang zu schützen. Die Haftung des Mieters gem. Ziff. 2 dieses Abschnittes bleibt unberührt.

6. Der Mieter hat die Rücklieferung mindestens zwei (2) Tage vor dem Rücklieferungsdatum anzukündigen.

7. Die Mietsache ist gereinigt und in vertraglich vereinbarten Zustand zurückzugeben, sprich frei von Verschleiß und Beschädigung, die über das vertraglich vereinbarte Maß hinausgehen.

8. Der Mieter stellt uns für die Dauer der Mietzeit von Ansprüchen Dritter aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht oder aus sonstigem Rechtsgrund in Bezug auf die Mietsache frei.

9. Für alle Fälle von leichter Fahrlässigkeit haften wir nur dann, wenn diese eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben oder wenn in anderen Fällen der Vorwurf leichter Fahrlässigkeit unsere Geschäftsführer oder leitenden Angestellten trifft.

Schadenersatzansprüche auch für etwaige Folgeschäden bestehen nur in Höhe des typischerweise bei Verträgen dieser Art nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vorhersehbaren Schadens.

(IX) Kündigung

1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag kann durch keine Partei ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

2. Wir sind berechtigt, die Mietverhältnisse aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter ohne unsere Einwilligung in Textform den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt; außerdem in Fällen von Verstößen gegen die Unterhaltspflicht, soweit damit eine Gefährdung des Mietgegenstandes verbunden ist.

3. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Mieter die Mietsache ohne unsere Einwilligung einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zum Gebrauch überlässt.

4. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch vor, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Mietzinses oder eines nicht unerheblichen Teils des Mietzinses in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Mietzinses in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der den Mietzins für zwei Monate erreicht, es sei denn, es liegt ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners vor und der Verzug ist in der Zeit vor der Eröffnungsantrag eingetreten.

5. Ein wichtiger Grund liegt weiter insbesondere dann vor, wenn eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Mieters eintritt, die unseren Anspruch auf Zahlung des Mietzinses gefährdet. Als wesentliche Verschlechterungen der Vermögensverhältnisse des Mieters, die unseren Anspruch auf Zahlung des Mietzinses gefährden, gelten insbesondere folgende Tatbestände: Zahlungseinstellung des Mieters; nicht termingerechte Einlösung von Wechseln oder Schecks des Mieters.

Liegt ein solcher Tatbestand vor und kündigen wir aus diesem Grunde das Mietverhältnis, so steht dem Mieter der Gegenbeweis dafür offen, dass eine Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse, die unseren Anspruch auf Zahlung des Mietzinses gefährdet, nicht eingetreten ist.

6. Wir behalten uns die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.

(X) Umtausch

Bei einem Umtausch treten an die Stelle der ursprünglichen Mietsache bzw. der ursprünglichen Mietsachen die neue Mietsache bzw. die neuen Mietsachen. Im Übrigen gilt das jeweilige Mietverhältnis unverändert fort.

(XI) Untervermietung

Der Mieter ist zur Untervermietung oder zu einer sonstigen Überlassung der Mietsache bzw. der Mietsachen an Dritte nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Im Falle der Untervermietung oder Überlassung der Mietsache bzw. der Mietsachen an einen Dritten durch den Mieter bleiben wir neben dem Mieter mittelbarer Besitzer der Mietsache bzw. der Mietsachen. Der Mieter tritt bereits jetzt seine Herausgabe- und etwaigen Vergütungsansprüche aus der Untervermietung bzw. der sonstigen Überlassung der Mietsache bzw. der Mietsachen gegen den Dritten an uns ab.

(XII) Sicherheit

Zur Sicherung der Forderungen aus dem Mietvertrag, tritt der Mieter schon jetzt sämtliche Ansprüche die ihm gegen Versicherungen aufgrund der Zerstörung, des Untergangs o.Ä. des Mietgegenstandes zu stehen an den Vermieter bis zur Höhe des Gegenstandswertes der Mietsache ab. Er tritt weiter sämtliche, auch zukünftige Forderungen gegen sämtliche Auftraggeber bis zur Höhe des Gegenstandswerts der Mietsache an den Vermieter ab.

(XIII) Anwendbares Recht, Gerichtstand

1. Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Mieter unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Hauptniederlassung
oder der Sitz des Mieters.


(Stand: Februar 2023)